Feuerwerk - Nein danke
Insbesondere sei es bei der jetzt aktuellen Corona-Lage nicht hinzunehmen, dass Ärzte, Pflegekräfte und Krankenhäuser überlastet werden. Zum Jahreswechsel 2020/21 hatte es bereits eine Regelung gegeben. Silvester und Neujahr galt bundesweit ein Versammlungsverbot und ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Böllern und anderer Pyrotechnik war generell verboten.
Allerdings hielt nicht jede kommunale Verordnung vor Gericht stand. Auch die Stadt Ansbach hatte seinerzeit vor Gericht nicht in allen Punkten Recht bekommen. Raubtierasylverein und BN fordern deshalb für Ansbach ein rechtskonformes Versammlungs- und Feuerwerksverbot zu Silvester.
Für Hannes Hüttinger, Vorsitzender des Vereins Raubtierasyl stehen dabei vor allem Tierschutzaspekte im Vordergrund: Jedes Jahr entlaufen und sterben Haustiere durch massenhaftes Abfeuern von sogenannten „Böllern“. Ganz zu schweigen von den Wildtieren, die durch die Knallerei in Panik geraten und auch teilweise schwere Unfälle verursachen. Auch die ohnehin schon stark schwindenden Vogelbestände werden durch Feuerwerke wegen der ungewohnten Störungswirkung gefährdet. Durch die Pfeifgeräusche und lautes Knallen werden viele Tiere unruhig oder in Todesangst versetzt. Sie reagieren verschreckt und unkontrolliert. Insbesondere im Bereich der Tierheime oder bei landwirtschaftlichen Tierställen sollten diese Störungen unterbleiben.
Oliver Rühl vom BN-Arbeitskreis „Energie und Klimaschutz“ weist darauf hin, dass die Feinstaubbelastung durch das Silvester-Feuerwerk üblicherweise zur höchsten im ganzen Jahr gehört. Nach Berechnungen des Umweltbundesamtes (UBA) sind es bundesweit pro Jahr rund 2.050 Tonnen Feinstaub, die die hohen Belastungen durch den Abbrand von Feuerwerkskörpern auslösen. Damit macht Feuerwerk knapp ein Prozent der jährlichen PM 10-Gesamtemission sowie knapp zwei Prozent der jährlichen PM 2,5-Gesamtemission aus. Ein Prozent, so Rühl, höre sich auf den ersten Blick nicht nach „Viel“ an. Wenn man aber bedenkt, dass dies innerhalb etwa 24 Stunden verursacht wird, ergibt sich auch, dass hier so leicht wie selten ein Feinstaub-Emittent beseitigt werden kann.
Nicht zu unterschätzen seien für Raubtierasylverein und BN auch die negativen gesundheitlichen Auswirkungen des Silvester-Feinstaubausstoßes. Die Einschränkung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern dient dazu, die Zahl der Verletzungen, insbesondere Augen- und Handverletzungen und Gefährdungen von Menschen durch unsachgemäßen Gebrauch von Feuerwerkskörpern zu reduzieren und die immense Belastung von gesundheitsschädlichem Feinstaub zu minimieren. Auch die Abfall-Hinterlassenschaft, die durch städtische Mitarbeiter auf Steuerzahlerkosten beseitigt werden müssen, sei ein negativer Faktor.
Für Hüttinger und Rühl ist klar: „Feuerwerke, die rein zum Vergnügen über 2.000 Tonnen Feinstaub ausstoßen, sind nicht mehr zeitgemäß. Neben einer stärkeren gesetzlichen Einschränkung appellieren sie auch an die Vernunft der Bürger,zukünftig aus persönlicher Verantwortung heraus auf solche Vergnügungen zu verzichten.“
Hintergrundinformationen:
Das Einatmen von Feinstaub gefährdet die menschliche Gesundheit – und zwar bei kurzfristig hoher wie auch bei langfristig erhöhter Belastung. Die Wirkungen reichen von vorübergehenden Beeinträchtigungen der Atemwege über einen erhöhten Medikamentenbedarf bei Asthmatikern bis zu vermehrten Krankenhausaufnahmen wegen Atemwegserkrankungen und Herz-Kreislauf-Problemen sowie einer Zunahme der Sterblichkeit. Auch wenn über die akuten Wirkungen einer kurzfristig hohen Feinstaubbelastung wie zu Silvester wesentlich weniger bekannt ist als über langfristig erhöhte Konzentrationen in der Atemluft: Jegliche Reduzierung und Vermeidung von Feinstaubemissionen ist unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge sinnvoll und empfehlenswert.
Die erheblichen negativen Auswirkungen auf Wild- und Haustiere sind erschreckend und müssen minimiert werden. Von Angst, Stress bis hin zur todbringenden Wirkung auf Vögel oder Panik bei Pferden mit Todesfolge.
Speziell für die Stadt Ansbach schlagen die beiden Verbände konkret vor:
So soll in der Silvesternacht das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Ansbacher Altstadt verboten werden. Zusätzlich soll der Umgriff für das Verbot des Abbrennens gemäß der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 23 (1) genau definiert werden. „Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“ Bei den jetzt gebräuchlichen Feuerwerkskörpern („Raketen“) ist ein Abstand von 200 Meter einzuhalten.
Feuerwerke in der Nähe von Tierhaltungseinrichtungen (z.B. für Nutztiere, für Pferde, Tierheime, Zoos etc.), von Brutkolonien und bedeutsamen Rastplätzen, sowie Weidehaltungen sind aus Tierschutzgründen (Tierschutzgesetz) nicht genehmigungsfähig. Dies betrifft private und öffentliche Feuerwerke gleichermaßen.
§1 TierSchG: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen..
So soll eine größtmögliche Entfernung zu Einrichtungen, die Tiere halten (z.B. Tierheime, Zoos, Landwirtschaft etc.), liegen. Bei Kleinfeuerwerke (bis120dB, Höhe max. 60 m), wie an Silvester soll der Abstand mindestens 800 m betragen., Die Entfernung zu Schutzgebieten, Brut- und Rastkolonien (z.B. Scheerweiher) sowie Weidehaltungen sollten mindestens 1.000m betragen.
Das Feuerwerksverbot soll von Sonntag, 31. Dezember 2021, 20 Uhr bis Montag, 1. Januar 2022, 6 Uhr gelten. Die vom Verbot betroffenen Bereiche sind in einer Karte einzutragen und zusammen mit der Verordnung zu veröffentlichen.
Gemäß den Empfehlungen des Deutschen Städtetages und durch ein juristisches Gutachten belegt, steht fest, dass Kommunen die Möglichkeit haben, selbst aktiv zu werden, um in belasteten bzw. gefährdeten Innenstadtbereichen die private Silvester-Böllerei zu verbieten. Ein grundsätzliches Verbot auf lokaler Ebene ist jedoch nicht möglich.